Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens GSM – Gebäude Sanierung Management e.U. (kurz „GSM“)

 

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“)

1.1 Die vorliegenden AGB gelten für sämtliche zukünftigen und gegenwärtigen Rechtsgeschäfte zwischen dem Vertragspartner und GSM. Abweichende AGB des Vertragspartners gelten nur mit ausdrücklicher Zustimmung von GSM.

1.2 Diese AGB gelten auch dann, wenn sie einem ersten Angebot zugrunde gelegt wurden und sie nicht ausdrücklich einer weiteren Geschäftsverbindung zugrunde gelegt wurden.

1.3 Für Verbrauchergeschäfte im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz gelten diese AGB mit den für Verbrauchergeschäfte geregelten Abweichungen.

1.4 Die AGB liegen in den Geschäftsräumlichkeiten von GSM auf und werden unter der Homepage www.gsm-austria.at sowohl zur Ansicht als auch zum Download bereitgehalten.

 

2. Kostenvoranschläge

2.1 GSM leistet keine Gewähr für die Richtigkeit der vom GSM erstellten Kostenvoranschläge.

2.2 Die Kostenvoranschläge für von GSM zu erbringende Leistungen sind immer kostenpflichtig sofern im Einzelfall nichts Anderes vereinbart wurde.

2.3 Für die Höhe des Kostenvoranschlages gilt das zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Entgelt. Mangels einer gesonderten Vereinbarung über die Höhe des Entgelts gelten 10 % der Nettoangebotssumme für die Erstellung des Kostenvoranschlages als vereinbart.

2.4 Wird bei Durchführung einer Leistung vom GSM der von GSM erstellte Kostenvoranschlag um 15 % überschritten, ist GSM verpflichtet, den Vertragspartner über diese Überschreitung in Kenntnis zu setzen. Der Vertragspartner kann in diesem Fall binnen drei Tagen ab Mitteilung schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären, wobei er GSM den bereits getätigten Aufwand sowie den für die bisher erbrachten Leistungen anteiligen Werklohn zu ersetzen hat. Für den Fall, dass der Vertragspartner keinen Rücktritt erklärt, gilt die Überschreitung durch den Vertragspartner als genehmigt.

2.5 Die von GSM dem Vertragspartner übermittelten Kostenvoranschläge und Angebote dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung von GSM nicht zugänglich gemacht und auch nicht zur Einsicht vorgelegt werden.

 

3. Vertragsabschluss

3.1 Ein Vertrag zwischen GSM und dem Vertragspartner kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der GSM zustande.

3.2 Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Vertragspartner zu prüfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht unverzüglich schriftlich zu rügen. Anderenfalls kommt das Rechtsgeschäft mit dem von GSM bestätigten Inhalt zustande.

3.3 Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich zwischen dem Vertragspartner und GSM vereinbart wurden. Beruht die Überschreitung einer Ausführungsfrist auf einem Umstand, der nicht vom GSM zu verantworten ist, trägt der Vertragspartner die dadurch verursachten Mehrkosten. Dies gilt auch, wenn die Überschreitung der Leistungsfrist durch zusätzliche Leistungen bedingt ist, mit denen GSM während der Ausführung der vertraglichen Leistungen vom Vertragspartner beauftragt worden ist. Stehen Sanierungs-, insbesondere Trocknungsgeräte infolge eines Umstandes still, den GSM nicht zu verantworten hat, trägt der Vertragspartner die hierdurch verursachten Mehrkosten.

 

4. Verzug und Rücktritt vom Vertrag

4.1 Im Falle eines von GSM zu vertretenden Verzuges ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er nach eingetretenem Verzug schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Erbringung der Leistung setzt und unter einem den Rücktritt vom Vertrag nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist androht. Die Nachfrist ist dann angemessen, wenn sie 50 % der ursprünglichen Leistungsfrist nicht unterschreitet.

4.2 Im Falle des von GSM zu vertretenden Verzuges und des berechtigten Rücktritts des Vertragspartners hat dieser nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn GSM oder deren Erfüllungsgehilfen den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung für Verzugsschäden der GSM ist bei grober Fahrlässigkeit betraglich mit 1 % des Wertes der in Verzug befindlichen Leistung, maximal jedoch 10 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, die nicht rechtzeitig erbracht wurde, begrenzt. Ein darüber hinaus gehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen.

 

5. Gewährleistung

5.1 Die vereinbarten Leistungen werden gemäß dem Angebot und/oder dem der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis von GSM erbracht.

5.2 Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen vom Leistungsverzeichnis, welche dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegen, sind unbeachtlich und gelten vorweg als genehmigt.

5.3 Änderungen und/oder Verbesserungen der vereinbarten Leistungen, die auf neuen Erfahrungen basieren, bleiben GSM ausdrücklich vorbehalten.

5.4 Der Vertragspartner hat Leistungen von GSM unverzüglich nach Übernahme der Leistungen zu überprüfen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Übernahme der Leistungen, versteckte Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Feststellung, schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen. 5.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate ab Abnahme der Leistungen. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.

5.6 Bei begründeten Mängeln ist GSM berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl den Mangel zu verbessern. Mehrere Nachbesserungen sind zulässig. Im Falle der rechtzeitigen Verbesserung sind darüber hinausgehende Ansprüche wie Aufhebung des Vertrages (Wandlung) oder Preisminderung ausdrücklich ausgeschlossen.

5.7 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder ein von GSM nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an den Leistungen von GSM vorgenommen hat.

5.8 Erfordert die Leistungserbringung durch die GSM, die Mitwirkung des Vertragspartners, so ist dieser verpflichtet, den Gebrauchsanweisungen, technischen Anleitungen und sonstigen Weisungen der GSM Folge zu leisten. Für Mängel, die durch die Nichtbefolgung von Weisungen und Anleitungen entstehen, hat GSM nicht einzustehen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Gewährleistung, wenn von GSM bereitgestellte Trockengeräte vom Vertragspartner nicht, oder nicht den Vorgaben, Anleitungen und Weisungen der GSM entsprechend, entleert werden.

5.9 Bei Teilsanierungen sind Farbunterschiede, Unterschiede in der Beschaffenheit oder im Material zwischen den sanierten und den nicht sanierten Teilen keine Abweichung vom vertraglich geschuldeten und berechtigten nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Unter Teilsanierungen im Sinne dieser Klausel sind Sanierungsaufträge zu verstehen, die sich nur auf Teile eines Objekts (teilweises Neuverlegung von Fließen/Böden, Malerarbeiten in Teilen des Gebäudes uä) beziehen.

5.10 Sollte im Angebot oder in der Auftragsbestätigung eine Garantiezusage (es handelt sich hierbei jedenfalls nur um einen „unechten Garantievertrag“) enthalten sein, so umfasst diese keinesfalls Verschleißteile oder Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstanden sind. Die Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass GSM für Mängel (ausgenommen die zuvor aufgezählten Fälle) einsteht, die innerhalb der vereinbarten Garantiefrist nach Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.

5.11 Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

 

6. Haftung

6.1 GSM haftet nur für den Ersatz von Schäden, die GSM grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Auftragsswert, maximal jedoch mit der Summe, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung von GSM gedeckt ist, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden.

6.2 Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet GSM nicht. 6.3 Für Schäden, die durch die Nichtbefolgung oder die unsachgemäße Durchführung von fachgerecht erteilten Weisungen oder Anleitungen im Sinne von 5.8. entstehen, haftet GSM nicht.

 

7. Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

7.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

7.2 Die Rechnungen der GSM sind binnen 14 Tagenspesenfrei zur Zahlung fällig.

7.3 GSM ist berechtigt, bei Aufträgen ab einem Wert von EUR 10.000,– eine Anzahlung von bis zu 40 % der Auftragssumme zu verlangen. Die Anzahlung ist binnen 8 Kalendertagen nach Erhalt der von GSM erteilten Auftragsbestätigung zu bezahlen. Sollte der Vertragspartner die Anzahlung nicht fristgerecht leisten, trifft GSM keine Leistungsverpflichtung.

7.4 GSM ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks entgegenzunehmen. Im Falle der Annahme von Wechsel oder Schecks erfolgt die Annahme ausschließlich zahlungshalber. Sämtliche Diskont-, Einziehungsspesen oder sonstige mit unbaren Zahlungen verbundenen Kosten gehen zulasten des Vertragspartners und sind GSM vom Vertragspartner zu ersetzen.

7.5 GSM ist ebenfalls nicht zur rechtzeitigen Vorlage oder zum Protest des Wechsels verpflichtet.

7.6 Sämtliche Forderungen von GSM werden sofort fällig, wenn der Vertragspartner mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber GSM in Verzug gerät. Das Gleiche gilt im Falle der Zahlungseinstellung. GSM ist in diesen Fällen auch zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7.7 Bei Zahlungsverzug ist GSM berechtigt,

7.8 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben werden, mit Forderungen der GSM aufzurechnen oder die Zahlung zu verweigern, es sei denn, sie wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Das Aufrechnungsverbot sowie der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.

 

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

8.1 Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz von GSM in Wien.

8.2 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird gemäß § 104 JN ausdrücklich die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden ordentlichen Gerichtes in Wien vereinbart.

8.3 Zwischen den Vertragspartnern wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes – unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (z.B.

IPRG, Rom I-VO) und des UN-Kaufrechtes – vereinbart. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnsitz hat, eingeschränkt werden.

8.4 Sollten Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.

 

9. Zustimmung zur Datenverarbeitung

Die mit den Geschäftsbeziehungen zusammenhängenden Daten (insbesondere Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen, Rechnungsanschrift, Zahlungs- und Mahndaten) werden von GSM elektronisch gespeichert und weiterverarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art 6 Abs 1 lit b der EU-Datenschutzgrundverordnung.

 

10. Einschränkung der Anwendung der AGB bei Verbrauchern

Handelt es sich beim Vertragspartner um einen Verbraucher iSd § 1 KSchG, so sind die folgenden Bestimmungen dieser AGB im Verhältnis zu diesem nicht anwendbar: Punkt 1.1. letzter Satz,

 

Punkt 5.4. bis 5.7. (Einschränkung der Gewährleistung), Punkt 6.1. und Punkt 6.2. (Haftungsbeschränkungen), Punkt 8.1 (Gerichtsstandsklausel) und Punkt 8.4 (Teilungültigkeit